LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2023
16 TaBV 85/22
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 6/21

Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats für einen Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVGUnterlassungsanspruch bei grober Pflichtverletzung durch den ArbeitgeberDuldung von Überstunden durch den ArbeitgeberReichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 85/22

DRsp Nr. 2023/8420

Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats für einen Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVG Unterlassungsanspruch bei grober Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

1. Die Beteuerung des Arbeitgebers, dass er die Betriebsvereinbarung "anerkenne und einhalte" lässt das Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats für einen Antrag nach § 23 Absatz 3 BetrVG nicht entfallen, § 256 Absatz 1 ZPO.2. Der Unterlassungsanspruch nach § 23 Absatz 3 BetrVG setzt einen groben Verstoß gegen die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus diesem Gesetz voraus. Hierunter fallen auch grobe Verletzungen von Pflichten, die sich aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.3. Auf eine Duldung von Überstunden seitens des Arbeitgebers kann nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände geschlossen werden. Einzelne oder besonderen einmaligen Umständen geschuldete Überschreitungen der betriebsüblichen Arbeitszeit sprechen für sich gesehen nicht dafür, dass der Arbeitgeber diese hinnimmt. Die positive Kenntnis des Arbeitgebers von Überstundenleistungen durch Arbeitnehmer ohne Ergreifen von Gegenmaßnahmen deutet regelmäßig auf deren Duldung hin.