ArbG Offenbach, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 6/21
Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats für einen Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3 BetrVGUnterlassungsanspruch bei grober Pflichtverletzung durch den ArbeitgeberDuldung von Überstunden durch den ArbeitgeberReichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 16 TaBV 85/22
DRsp Nr. 2023/8420
Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats für einen Unterlassungsantrag nach § 23 Abs. 3BetrVGUnterlassungsanspruch bei grober Pflichtverletzung durch den ArbeitgeberDuldung von Überstunden durch den ArbeitgeberReichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 3BetrVG
1. Die Beteuerung des Arbeitgebers, dass er die Betriebsvereinbarung "anerkenne und einhalte" lässt das Rechtsschutzinteresse des Betriebsrats für einen Antrag nach § 23 Absatz 3BetrVG nicht entfallen, § 256 Absatz 1ZPO.2. Der Unterlassungsanspruch nach § 23 Absatz 3BetrVG setzt einen groben Verstoß gegen die Verpflichtungen des Arbeitgebers aus diesem Gesetz voraus. Hierunter fallen auch grobe Verletzungen von Pflichten, die sich aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.3. Auf eine Duldung von Überstunden seitens des Arbeitgebers kann nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände geschlossen werden. Einzelne oder besonderen einmaligen Umständen geschuldete Überschreitungen der betriebsüblichen Arbeitszeit sprechen für sich gesehen nicht dafür, dass der Arbeitgeber diese hinnimmt. Die positive Kenntnis des Arbeitgebers von Überstundenleistungen durch Arbeitnehmer ohne Ergreifen von Gegenmaßnahmen deutet regelmäßig auf deren Duldung hin.
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