OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.10.2023
33 A 2244/22.PVB
Normen:
BPersVG § 33; BPersVG § 108 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 2837/19

Rechtsschutzinteresse für die Feststellung von Pflichtverletzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Rechtliche Stellung als noch nicht für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat eingetretenes Ersatzmitglied

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2023 - Aktenzeichen 33 A 2244/22.PVB

DRsp Nr. 2024/4937

Rechtsschutzinteresse für die Feststellung von Pflichtverletzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Rechtliche Stellung als noch nicht für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat eingetretenes Ersatzmitglied

Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren dient nicht der Sanktionierung von Fehlverhalten eines Beteiligten. Deshalb ist ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung von Pflichtverletzungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht anzuerkennen (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2017 - 20 A 598/16.PVL -). Die Stellung als noch nicht für ein gewähltes Mitglied in den Personalrat eingetretenes Ersatzmitglied rechtfertigt es nicht, ohne dass ein unmittelbares Betroffensein dargelegt wird, abstrakt die Rechte und Pflichten des Personalrats feststellen zu lassen. Einem noch nicht nachgerückten bzw. eingetretenen Ersatzmitglied fehlt es an der Antragsbefugnis zur Klärung abstrakter Fragen der Anforderungen an die Rechtzeitigkeit der Ladung zu den Personalratssitzungen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 33; BPersVG § 108 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahr 2016 als ordentliches Mitglied in den in der Dienststelle gebildeten Gesamtpersonalrats gewählt, dessen Vorsitzender der Beteiligte ist.