LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.09.2012
L 11 KR 3845/12 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 3;

Rechtsschutzinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Sachantrag; Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 3845/12 B

DRsp Nr. 2012/22837

Rechtsschutzinteresse im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlendem Sachantrag; Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie

Für Klagen ohne Sachantrag besteht kein Rechtsschutzinteresse. In der Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie liegt weder eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes noch eine Fiktion der Bevollmächtigung.

1. Für Klagen ohne Sachantrag besteht kein Rechtsschutzinteresse. 2. In der Unterstellung einer Prozessvollmacht bei Verwandten in gerader Linie liegt weder eine Prozessführungsbefugnis kraft Gesetzes noch eine Fiktion der Bevollmächtigung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.09.2012 wird als unzulässig

verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 3;

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein Schreiben des Sozialgerichts Karlsruhe (SG).