Der Kläger ist seit 18. Mai 1990 bei der beklagten Versicherung rechtsschutzversichert. Der Versicherungsvertrag wurde abgeschlossen bei dem Versicherungsbüro R. der Beklagten in St. Ingbert, L.-Str. 28. Gegenstand des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), deren § 14 Abs. 3 lautet:
"In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. ..."
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