AG St. Ingbert - Urteil vom 31.05.1991
3 C 87/91
Normen:
ARB § 14 Abs. 3;

Rechtsschutzversicherung: Wartezeit - Versicherungsfall

AG St. Ingbert, Urteil vom 31.05.1991 - Aktenzeichen 3 C 87/91

DRsp Nr. 2000/10287

Rechtsschutzversicherung: Wartezeit - Versicherungsfall

1. Die Wartezeit ist nicht erfüllt, wenn der Versicherungsfall bereits vor deren Ablauf ausgelöst wurde. 2. Geht der Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers zurück und liegt diese vor Ablauf der Wartezeit, ist der Versicherer leistungsfrei.

Normenkette:

ARB § 14 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger ist seit 18. Mai 1990 bei der beklagten Versicherung rechtsschutzversichert. Der Versicherungsvertrag wurde abgeschlossen bei dem Versicherungsbüro R. der Beklagten in St. Ingbert, L.-Str. 28. Gegenstand des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), deren § 14 Abs. 3 lautet:

"In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tatsächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das betroffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. ..."