LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.11.2018
14 Sa 654/18
Normen:
BEEG § 15; BGB § 242;
Fundstellen:
AuR 2019, 137
EzA-SD 2019, 19
LAGE BEEG § 15 Nr. 4
NZA-RR 2019, 127
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 10403/17

Rechtsstellung des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme von ElternzeitZulässigkeit der Ausschließung oder Beschränkung des Anspruchs auf Elternzeit durch Vertrag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.11.2018 - Aktenzeichen 14 Sa 654/18

DRsp Nr. 2019/1111

Rechtsstellung des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme von Elternzeit Zulässigkeit der Ausschließung oder Beschränkung des Anspruchs auf Elternzeit durch Vertrag

1. Die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 Abs. 1, § 16 BEEG ist von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Für die Inanspruchnahme bedarf es weder einer gesonderten "Freistellung" durch den Arbeitgeber noch einer sonstigen Willenserklärung des Arbeitgebers; der Arbeitgeber soll die Elternzeit lediglich "bescheinigen". 2. Der Anspruch auf Elternzeit kann gemäß § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG auch nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Vorschriften über die Elternzeit sind zwingendes Gesetzesrecht, von dem weder durch Einzelverträge noch durch Betriebsvereinbarung oder Tarifverträge abgewichen werden kann. Die Vorschrift verbietet nicht nur Vereinbarungen, die den Anspruch auf Elternzeit unmittelbar betreffen, sondern auch solche, die sich auf die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers vor oder nach der Elternzeit nachteilig auswirken. 3. §§ 15, 16 BEEG sehen keinerlei Beschränkungen dahingehend vor, dass bestimmte Zeiträume bei der Feststellung der Elternzeit nicht ausgespart werden dürfen.