LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.07.2017
21 TaBV 15/16
Normen:
ArbSchG § 6 Abs. 2; ArbSchG § 8; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 206/16

Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Beschaffung einer Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 21 TaBV 15/16

DRsp Nr. 2017/17149

Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich der Beschaffung einer Unfallanzeige bei der Berufsgenossenschaft

1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Vorlage/auf Beschaffung von Kopien der durch eine Drittfirma gegenüber der Berufsgenossenschaft gefertigten Unfallanzeigen, die einen Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers einer Drittfirma, die der Arbeitgeber auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen für sein Unternehmen einsetzt, auf seinem Betriebsgelände anzeigen. 2. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterrichtung über auf dessen Betriebsgelände geschehene Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern einer Drittfirma, die der Arbeitgeber auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen für sein Unternehmen u. a., auf seinem Betriebsgelände einsetzt.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2016 - Az: 7 BV 206/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Für die Anträge Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 des Beteiligten zu 1 vom 14.02.2017 wird die Rechtsbeschwerde für diesen zugelassen; im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbSchG § 6 Abs. 2; ArbSchG § 8; BetrVG § 2 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A. Sachverhalt

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.