LAG Hamburg - Beschluss vom 13.09.2018
2 TaBV 5/18
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 357
BB 2020, 699
EzA-SD 2019, 15
MMR 2019, 64
NZA-RR 2018, 655
ZIP 2019, 44
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 6/17

Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich eines von der Arbeitgeberin unterhaltenen Twitter-Accounts

LAG Hamburg, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 2 TaBV 5/18

DRsp Nr. 2018/17218

Rechtsstellung des Betriebsrats hinsichtlich eines von der Arbeitgeberin unterhaltenen Twitter-Accounts

Unterhält die Arbeitgeberin einen Twitter-Account, besteht zumindest aufgrund der Funktionalität "Antwort" ein Mitbestimmungsrecht des (Gesamt-)Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Dezember 2017, 28 BV 6/17, unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, es zu unterlassen, bei der Internetplattform Twitter die Veröffentlichung der Seite https://twitter.com/x aufrechtzuerhalten, solange nicht die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats oder eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliegt.

Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.

Der weitergehende Antrag des Gesamtbetriebsrats wird zurückgewiesen.

Für die Arbeitgeberin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben eines Twitteraccounts durch die Arbeitgeberin.