Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Dezember 2017,
Die Arbeitgeberin wird verpflichtet, es zu unterlassen, bei der Internetplattform Twitter die Veröffentlichung der Seite https://twitter.com/x aufrechtzuerhalten, solange nicht die Zustimmung des Gesamtbetriebsrats oder eine die Zustimmung ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle vorliegt.
Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 € angedroht.
Der weitergehende Antrag des Gesamtbetriebsrats wird zurückgewiesen.
Für die Arbeitgeberin wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats beim Betreiben eines Twitteraccounts durch die Arbeitgeberin.
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