OLG Dresden - Urteil vom 14.03.2023
3 U 1798/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 23.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2892/21

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich der Auskunft über die eine Beitragsanpassung auslösenden Faktoren

OLG Dresden, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 3 U 1798/22

DRsp Nr. 2023/6548

Rechtsstellung des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung hinsichtlich der Auskunft über die eine Beitragsanpassung auslösenden Faktoren

Versicherte haben keinen regelmäßigen Anspruch gegen ihre private Krankenversicherung auf Auskunft über den für eine Beitragsanpassung auslösenden Faktor.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23.08.2022, soweit darin zu Lasten der Beklagten erkannt wird, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses um eine Auskunft über die Höhe des für mehrere Beitragsanpassungen auslösenden Faktors.