LAG Hamm - Beschluss vom 09.11.2018
13 TaBV 82/17
Normen:
BetrVG § 78a;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 20
LAGE BetrVG 2001 § 78a Nr. 6
NZA-RR 2019, 199
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 4/17

Rechtsstellung eines Betriebsratsmitglieds nach Abschluss eines berufsqualifizierenden dualen StudiumsBegriff des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne von § 78a BetrVGAnspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Beschluss vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 13 TaBV 82/17

DRsp Nr. 2019/870

Rechtsstellung eines Betriebsratsmitglieds nach Abschluss eines berufsqualifizierenden dualen Studiums Begriff des Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne von § 78a BetrVG Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

Nach Abschluss eines berufsqualifizierenden dualen Studiums mit dem Erwerb des Hochschulgrades eines Bachelor of Arts besteht für ein Betriebsratsmitglied mangels Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des § 78a BetrVG kein auf diese Schutznorm gestützter Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis.

Tenor

Die Beschwerden des Betriebsrats und der Beteiligten E gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 18.05.2017 – 2 BV 4/17 – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor präzisierend wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten E nach Ende des Studienvertrages vom 10./14.07.2013 mit Ablauf des 31.03.2017 kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78a;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob zwischen der Arbeitgeberin und der Beteiligten E gemäß § 78a BetrVG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen und ob dieses ggf. aufzulösen ist.