Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2016 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Betriebsratsvorsitzende verpflichtet ist, Tagesordnungspunkte, die nach § 29 Abs. 3 BetrVG auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, in der jeweiligen Betriebsratssitzung zu beraten und im Nachgang den Betriebsrat hierüber abstimmen zu lassen.
Die Antragsteller zu 1-4 sind Betriebsratsmitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats (Beteiligter zu 8) der Beteiligten zu 6 und 7, der aus 39 Mitgliedern besteht. Beteiligte zu 5 ist die Betriebsratsvorsitzende.
1. 2.
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