LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2017
16 TaBV 221/16
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 102/16

Rechtsstellung einzelner Betriebsratsmitglieder

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 221/16

DRsp Nr. 2017/17409

Rechtsstellung einzelner Betriebsratsmitglieder

Einzelne Betriebsratsmitglieder haben keine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition, nach der die Betriebsratsvorsitzende verpflichtet ist, von ihr nach § 29 Absatz 3 BetrVG auf die Tagesordnung gesetzte Tagesordnungspunkte zu beraten und im Nachgang hieran den Betriebsrat über den beantragten Tagesordnungspunkt abstimmen zu lassen. Ein derartiges Recht steht dem Betriebsrat als Gremium zu. Allenfalls können im Rahmen des § 29 Absatz 3 BetrVG einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats die dort genannten Rechte zustehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2016 - 2 BV 102/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 81 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Betriebsratsvorsitzende verpflichtet ist, Tagesordnungspunkte, die nach § 29 Abs. 3 BetrVG auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, in der jeweiligen Betriebsratssitzung zu beraten und im Nachgang den Betriebsrat hierüber abstimmen zu lassen.

Die Antragsteller zu 1-4 sind Betriebsratsmitglieder des Gemeinschaftsbetriebsrats (Beteiligter zu 8) der Beteiligten zu 6 und 7, der aus 39 Mitgliedern besteht. Beteiligte zu 5 ist die Betriebsratsvorsitzende.

1. 2.