BAG - Beschluss vom 29.04.2015
7 ABR 102/12
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1; BetrVG § 9; BetrVG § 20 Abs. 2; BetrVG § 27 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 28; BetrVG § 33 Abs. 1; BetrVG § 38 Abs. 1; BetrVG § 38 Abs. 2; BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 78; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 85 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 533; ZPO § 559 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 14
AUR 2015, 460
ArbRB 2015, 368
BAGE 151, 286
BB 2015, 2739
DB 2015, 7
EzA-SD 2015, 14
NZA 2015, 1397
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 2/12
ArbG Stuttgart, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 BV 39/11

Rechtsstellung sog. Kommunikationsbeauftragter des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 102/12

DRsp Nr. 2015/18068

Rechtsstellung sog. Kommunikationsbeauftragter des Betriebsrats

1. Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordern eine Organstruktur. Arbeitnehmer, die lediglich Hilfsfunktionen für den Betriebsrat wahrnehmen und nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind keine zusätzliche Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. 2. Die Hinzuziehung von Hilfspersonen durch den Betriebsrat, die ihn bei der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen (sog. Kommunikationsbeauftragte), ist nicht generell unzulässig. Allerdings muss der Einsatz dieser Hilfspersonen auf die Hilfstätigkeit der Informationsvermittlung zwischen Betriebsrat und Belegschaft beschränkt sein und darf eine direkte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht verhindern. Orientierungssätze: 1. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ermöglicht Regelungen zur Bildung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern erleichtern. Diese Vertretungen der Arbeitnehmer setzen eine Organstruktur voraus. Arbeitnehmer, die lediglich Hilfsfunktionen für den Betriebsrat wahrnehmen und nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind keine zusätzliche Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.