Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung.
Er wurde durch Beschluss vom 21. Februar 2002 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der m + s E. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) bestellt. Diese unterhielt im Rahmen einer Gruppenversicherung eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung auf das Leben ihres Arbeitnehmers, des Streithelfers. Dem Versicherungsverhältnis lagen "Allgemeine Bestimmungen für den Firmengruppenversicherungsvertrag" (AVB) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
"II. Bezugsrecht
1. Die versicherte Person ist aus der auf ihr Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unter den obengenannten und nachstehenden Vorbehalten unwiderruflich bezugsberechtigt.
Dem Arbeitgeber bleibt das Recht vorbehalten,
- alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|