OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.05.2005
3 U 21/04
Normen:
BGB § 613a ; BetrAVG § 1 Abs. 1 a.F. ; InsO § 103 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Im Rahmen betrieblicher Altersversorgung dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers; Rechte des Insolvenzverwalters

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 3 U 21/04

DRsp Nr. 2005/9114

Im Rahmen betrieblicher Altersversorgung dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht aus einer Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitgebers; Rechte des Insolvenzverwalters

»1. Ein im Rahmen betrieblicher Altersversorgung einem Arbeitnehmer unter Vorbehalt eingeräumtes unwiderrufliches Bezugsrecht (= eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht) aus einer Lebensversicherung (Direktversicherung) fällt in die Insolvenzmasse, sofern die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind (BAGE 92, 1 -10 = VersR 2000, 80 = BB 1999, 2195; OLG Hamm VersR 1998, 1494; OLG Karlsruhe VersR 2001, 1501). Die dem Insolvenzverwalter zustehenden Rechte sowie deren Umfang hängen allein von der Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ab (BAG a.a.O.; OLG Düsseldorf VersR 1998, 1405). [- entgegen OLG Düsseldorf (VersR 2002, 86), nach welchem ein im Rahmen der Versorgungszusage eingeräumtes eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht des Arbeitsnehmers bei Insolvenz des Arbeitgebers strikt unwiderruflich wird und sich deshalb nach Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Insolvenzverwalter dieses Bezugsrecht an dem Auflösungsguthaben fortsetze].