LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.07.2017
5 TaBV 18/17
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 15
LAGE ArbGG 1979 § 100 Nr. 3
LAGE BetrVG 2001 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 9
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 67/16

Rechtstellung des BetriebsratsAnspruch auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand der Gewährung bestimmter Über- oder außertariflicher EntgeltleistungenAnspruch des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle betreffend die Anwendung einer tariflichen Kürzungsregelung im Krankheitsfall

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.07.2017 - Aktenzeichen 5 TaBV 18/17

DRsp Nr. 2017/14241

Rechtstellung des Betriebsrats Anspruch auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand der Gewährung bestimmter Über- oder außertariflicher Entgeltleistungen Anspruch des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle betreffend die Anwendung einer tariflichen Kürzungsregelung im Krankheitsfall

Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung der Arbeitgeberin, eine ihr nach dem Manteltarifvertrag für die tarifliche Sonderleistung im Krankheitsfall eröffnete Kürzungsmöglichkeit vollständig umzusetzen, offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht zu, so dass eine Einigungsstelle mit diesem Regelungsgegenstand offensichtlich unzuständig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 2. März 2017, Az. 7 BV 67/16, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) stellt zur Unterstützung der gesetzlichen Krankenkasse Z. Schriften und Werbung her. Sie beschäftigt rund 78 Arbeitnehmer. Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der Betriebsrat.

Es besteht ein Haustarifvertrag vom 25.06.2009, den die Arbeitgeberin mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat. Der Haustarifvertrag hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

1. 2.