LAG Niedersachsen - Beschluss vom 22.10.2018
12 TaBV 23/18
Normen:
BetrVG § 80; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2019, 42
AuR 2019, 189
EzA-SD 2019, 16
NZA-RR 2019, 92
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 10/17

Rechtstellung des BetriebsratsRecht auf Einsicht in nicht anonymisierte Listen über Bruttolöhne und -gehälter

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen 12 TaBV 23/18

DRsp Nr. 2019/489

Rechtstellung des Betriebsrats Recht auf Einsicht in nicht anonymisierte Listen über Bruttolöhne und -gehälter

Zur effektiven Wahrnehmung seiner Überwachungsrechte aus § 80 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG berechtigt, in die nichtanonymisierten Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 01.03.2018 - 2 BV 10/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beteiligte zu 2) verpflichtet wird, einem vom Betriebsrat benannten Mitglied Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten unter Namensnennung der einzelnen Arbeitnehmer und Aufschlüsselung der Bruttoentgelte nach ihren Bestandteilen mit Ausnahme der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG zu gewähren.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob die Arbeitgeberin dem Einblicksrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG bereits dadurch genügt, dass sie einem vom Betriebsrat benannten Mitglied Einblick in anonymisierte Bruttolohn- und -gehaltslisten gewährt.