Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 01.03.2018 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten in der Beschwerdeinstanz noch darüber, ob die Arbeitgeberin dem Einblicksrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG bereits dadurch genügt, dass sie einem vom Betriebsrat benannten Mitglied Einblick in anonymisierte Bruttolohn- und -gehaltslisten gewährt.
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