LAG Bremen - Urteil vom 03.07.2018
1 Sa 147/17
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 15
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5561/16

Rechtstellung eines BetriebsratsmitgliedsAnspruch auf Freizeitausgleich wegen Wege-Fahrt- und Reisezeiten im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit

LAG Bremen, Urteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 1 Sa 147/17

DRsp Nr. 2018/16750

Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds Anspruch auf Freizeitausgleich wegen Wege-Fahrt- und Reisezeiten im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit

1. Zur Betriebsratstätigkeit i.S. v. § 37 Abs. 3 BetrVG zählen auch solche Tätigkeiten, die für sich allein keine Betriebsratstätigkeit darstellen, jedoch in einem unmittelbaren notwendigen sachlichen Zusammenhang mit der Durchführung einer Betriebsratstätigkeit stehen. Daher können auch Wege-, Fahrt- und Reisezeiten, die ein Betriebsratsmitglied zur Erfüllung erforderlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, einen Anspruch auf Freizeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG auslösen. 2. Bei Reisen teilzeitbeschäftigter Betriebsratsmitglieder ist für die Frage der Inanspruchnahme von Arbeitszeit auf die übliche Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds abzustellen, d.h. soweit die erforderliche Reisezeit in die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds fällt, hat es den Ausgleichsanspruch nach § 37 Abs. 3 S. 2 BetrVG.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 21.09.2017 - 5 Ca 5561/16 - abgeändert und

1. die Beklagte verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers zum 31.10.2017 79,75 Arbeitsstunden gutzuschreiben sowie