LAG Berlin - Beschluß vom 24.06.1999
6 Ta 970/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 285
BuW 1999, 840
FA 2000, 28
LAGE § 2 ArbGG 1979 Nr. 32
NZA-RR 1999, 543
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 79076/98

Rechtsweg - Klage einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf Schadensersatz

LAG Berlin, Beschluß vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 6 Ta 970/99

DRsp Nr. 1999/7885

Rechtsweg - Klage einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf Schadensersatz

»Für die Klage einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien gegen den Geschäftsführer einer GmbH auf Schadensersatz wegen einer von diesem begangenen unerlaubten Handlung ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen analog § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG eröffnet.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

1. Der Kläger nimmt den Beklagten als Geschäftsführer einer in Konkurs gefallenen GmbH aus unerlaubter Handlung auf Ersatz zu Unrecht erhaltener Ausbildungsvergütung in Höhe von 21289,91 DM in Anspruch.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG für gegeben erachtet und zugleich seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 53 Satz 2 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) angenommen.