LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.10.2008
10 Ta 163/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1342/08

Rechtsweg - Statusfeststellung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 10 Ta 163/08

DRsp Nr. 2008/22047

Rechtsweg - Statusfeststellung

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 b ; ArbGG § 48 Abs. 1 ; ArbGG § 69 Abs. 2 ; GVG § 17 a Abs. 4 Satz 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen im Metzgereibereich mit mehreren Verkaufsstätten. Sie schloss mit dem Kläger am 28.02.2007 einen Agenturvertrag. Danach übernahm der Kläger ab dem 28.03.2007 die mit "S." bezeichnete Verkaufsstätte in einem r.,- Markt in L.-Stadt als Agent. In der Präambel des Vertrages ist geregelt, dass der Agent die Ware in Agentur führt und selbständiger Gewerbetreibender ist. Die Parteien haben den Vertrag am 13.07.2007 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.