LAG Nürnberg - Beschluss vom 22.10.2008
7 Ta 191/08
Normen:
GVG § 17a ; ArbGG § 2 ; ArbGG § 5 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 283/08

Rechtsweg; Arbeitnehmer; rechtsgeschäftlicher Wille; Bruttovergütung

LAG Nürnberg, Beschluss vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 191/08

DRsp Nr. 2008/19926

Rechtsweg; Arbeitnehmer; rechtsgeschäftlicher Wille; Bruttovergütung

»Enthält die tatsächliche Ausgestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses sowohl Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis als auch Elemente, die für ein freies Mitarbeiterverhältnis sprechen, kommt es zunächst darauf an, ob nach dem Willen der Parteien die eine oder die andere Vertragsform gewollt war.«

Normenkette:

GVG § 17a ; ArbGG § 2 ; ArbGG § 5 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Vergütung für geleistete Arbeit aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis.

Die Parteien schlossen unter dem 01.10.2007 einen Vertrag. Danach wurde die Klägerin ab 01.10.2008 unbefristet als Telefonagentin eingestellt. Gemäß Ziffer 2 des Vertrags oblag der Klägerin die telefonische Rückgewinnung von Fördermitgliedern, die telefonische Akquisition von Spenden, das Nachtelefonieren von Stornierungen und Rücklastschriften sowie die wöchentliche Übergabe der abgearbeiteten Datenblätter an die Agentur.

Nach Ziffer 3 des Vertrags sollten jeweils 10 Nettokontakte als eine Arbeitsstunde gerechnet werden.