BSG - Urteil vom 28.08.1996
6 RKa 7/96
Normen:
SGG § 12 Abs. 3 S. 2 ; SGB V § 80 Abs. 1, 80 Abs. 2 ; GG Art. 38 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 105
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.11.1995

Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden Mandats in der Vertreterversammlung

BSG, Urteil vom 28.08.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 7/96

DRsp Nr. 1997/2240

Rechtsweg bei aufsichtsrechtlichen Streitigkeiten, Rechtswidrigkeit des ruhenden Mandats in der Vertreterversammlung

1. Wenn der Gegenstand einer Beanstandung der Aufsichtsbehörde die Entscheidung eines nur mit Kassen(zahn)ärzten besetzten Gremiums ist, so sind aufsichtsrechtliche Streitigkeiten zu den Angelegenheiten der Kassen(zahn)ärzte i.S. des § 12 Abs. 3 S. 2 SGG zu rechnen.2. Es ist rechtswidrig, wenn die Bestimmung in den Satzungen der Kassen(zahn)ärztlichen (Bundes)Vereinigungen regeln, daß die Mitgliedschaft eines in den Vorstand gewählten Mitglieds der Vertreterversammlung so lange ruht, wie das Mitglied dem Vorstand angehört (Fortführung von BSG vom 28.10.1992 - 6 RKa 69/91 = BSGE 71, 187 ff. = SozR 3-2500 § 80 Nr. 1). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 12 Abs. 3 S. 2 ; SGB V § 80 Abs. 1, 80 Abs. 2 ; GG Art. 38 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die klagende Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) begehrt die Genehmigung einer Änderung ihrer Satzung durch das Bundesministerium für Gesundheit als Aufsichtsbehörde. Umstritten ist nur noch die Genehmigungsfähigkeit einer Satzungsregelung, wonach die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung ruht, solange ein Mitglied der Vertreterversammlung dem Vorstand angehört.