BSG vom 12.12.1990
11 RAr 43/88
Normen:
AFG § 133 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; SGG § 51 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 2101
SozR 3-4100 § 133 Nr. 1

Rechtsweg bei Klage auf Berichtigung einer gemäß § 133 AFG zu erteilenden Arbeitsbescheinigung, Rechtsschutzinteresse

BSG, vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 43/88

DRsp Nr. 1998/7870

Rechtsweg bei Klage auf Berichtigung einer gemäß § 133 AFG zu erteilenden Arbeitsbescheinigung, Rechtsschutzinteresse

1. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten ist für eine Klage auf Berichtigung einer gemäß § 133 AFG zu erteilenden Arbeitsbescheinigung gegeben (Anschluß an BAG vom 13.7.1988 - 5 AZR 467/87 = BAGE 59, 169 ff).2. Es besteht jedenfalls dann für eine Klage auf Berichtigung der Arbeitsbescheinigung kein Rechtsschutzinteresse, wenn ein Verwaltungsverfahren läuft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 133 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; SGG § 51 Abs. 1 ;

I.

Streitig ist, ob die beklagte Arbeitgeberfirma verpflichtet ist, eine dem Kläger für das Arbeitsamt ausgestellte Arbeitsbescheinigung zu berichtigen und ob für diesen Klaganspruch der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.

Der Kläger war vom 4. Juli bis zum 14. November 1983 als Monteur bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung seitens der Beklagten. In der gemäß § 133 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erteilten Arbeitsbescheinigung gab die Beklagte an, die Kündigung sei durch ein vertragswidriges Verhalten des Klägers veranlaßt gewesen. Als Kündigungsgrund teilte sie stichwortartig mit: "wollte keine Fernmontage ausführen".