LAG Nürnberg - Beschluss vom 29.05.2020
8 Ta 36/20
Normen:
WRV Art. 137 Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; BetrVG § 118 Abs. 2; BPersVG § 112; ArbGG § 4;
Fundstellen:
NZA 2020, 1200
NZA-RR 2020, 493
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 617/19

Rechtsweg bei Streitigkeiten aus privatrechlichen Dienstverhältnissen der Kirchen als Arbeitgeber

LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.05.2020 - Aktenzeichen 8 Ta 36/20

DRsp Nr. 2020/9110

Rechtsweg bei Streitigkeiten aus privatrechlichen Dienstverhältnissen der Kirchen als Arbeitgeber

Bei einem Rechtsstreit eines bei der Erzdiözese im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages angestellten Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen Verstößen gegen das kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben und nicht zu den nach KDSGO errichteten interdiözesanen Datenschutzgerichten.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Soweit die Kirchen die Dienstverhältnisse ihrer Beschäftigten weder im Rahmen öffentlich-rechtlicher Grundsätze ordnen, noch die geistigen Amtsträger entsprechend ihres Amtes beschäftigen, noch eine Tätigkeit von Ordensangehörigen in kirchlichen Einrichtungen vorliegt, kommt das jeweilige Arbeitsverhältnis durch einen privatrechtlichen Vertrag zustande. Die Kirche ist dann Arbeitgeber i.S.d. § 2 ArbGG. Diese ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und damit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten können nicht durch kirchliches Recht abgeändert werden.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 04.02.2020 - Az. 1 Ca 617/19 - abgeändert.