LAG Hamm - Beschluss vom 19.05.2006
2 Ta 476/05
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund - 1 (9) Ca 2290/04 - 17.09.2004,

Rechtsweg bei Tätigkeiten im Bereich Telefonmarketing als arbeitnehmerähnliche Person

LAG Hamm, Beschluss vom 19.05.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 476/05

DRsp Nr. 2006/21486

Rechtsweg bei Tätigkeiten im Bereich Telefonmarketing als arbeitnehmerähnliche Person

Ist die Klägerin zumindest als arbeitnehmerähnliche Person gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG anzusehen, ist zur Rechtswegbestimmung eine Klärung der Frage, ob die Klägerin Arbeitnehmerin war, nicht erforderlich.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Die Klägerin will feststellen lassen, dass das zwischen den Parteien begründete Dienstverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 03.03.2004 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht. Außerdem macht sie Vergütungsansprüche für die Monate Februar und März 2004 in Höhe von 3.480,00 EUR geltend.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 02.06.2003 ihrer Darstellung zufolge zunächst als Koordinatorin im TV-Akquisitionsbereich und ab 01.10.2003 als Verkaufsleiterin in dem Bereich Telefonmarketing der Beklagten tätig. Streitig ist, ob es sich bei der Zusammenarbeit zwischen den Parteien wie die Klägerin meint um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat oder ob sie wie die Beklagte meint freiberuflich tätig geworden ist.