OLG Celle - Beschluss vom 04.06.2007
11 U 293/06
Normen:
ArbGG § 5 ; GVG § 17a ; HGB § 92a ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2008, 177
OLGReport-Celle 2008, 177
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 80/06

Rechtsweg für Ansprüche gegen einen Handelsvertreter

OLG Celle, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 11 U 293/06

DRsp Nr. 2008/22178

Rechtsweg für Ansprüche gegen einen Handelsvertreter

»1. Die gegen einen Handelsvertreter gerichtete Klage auf Ausgleich eines Provisionskontos unterfällt nicht bereits deshalb der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte , weil der Handelsvertretervertrag ein Konkurrenzverbot enthält.2. Für die Rechtswegzuständigkeit (hier: ordentliche Gerichte/Arbeitsgerichte) ist auch dann allein auf den Klägervortrag abzustellen, wenn es sich bei den insoweit maßgeblichen Umständen nicht um sog. doppeltrelevante Tatsachen handelt.«

Normenkette:

ArbGG § 5 ; GVG § 17a ; HGB § 92a ;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt unter anderem Ausgleich eines zu Lasten des Beklagten negativen Kontokorrentsaldos.

Die Klägerin betreibt die Vermittlung von Finanz- und Versicherungsanlagen. Im Rahmen dieser Vermittlung bedient sie sich selbstständiger Handelsvertreter. Am 26. Februar/28. März 2002 schloss die Klägerin mit dem Beklagten eine als Handelsvertretervertrag überschriebene Vereinbarung. Darin wurde dem Beklagten die Befugnis eingeräumt, für die Klägerin als Handelsvertreter aufzutreten. Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 kündigte der Beklagte den Handelsvertretervertrag zum 30. September 2003.