LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.12.2011
L 5 AS 2040/11 B
Normen:
GG Art. 17; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; GVG § 17a Abs. 4 S. 3; GVG § 17b Abs. 2 S. 1; SGG § 193 Abs. 1 S. 1; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4a; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 205 AS 20042/11

Rechtsweg für eine Klage auf Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter eines Jobcenters; Kostenentscheidung bei Beschwerde gegen Rechtswegverweisung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 2040/11 B

DRsp Nr. 2013/3917

Rechtsweg für eine Klage auf Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter eines Jobcenters; Kostenentscheidung bei Beschwerde gegen Rechtswegverweisung

Für eine Klage, die den Anspruch auf Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter eines Jobcenters zum Gegenstand hat, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung bedarf eines Ausspruchs zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, denn diese werden, anders als die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde.

1. Für eine Klage, die den Anspruch auf Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Mitarbeiter eines Jobcenters zum Gegenstand hat, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Die Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Rechtswegverweisung bedarf eines Ausspruchs zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, denn diese werden, anders als die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.