I.
Die Klägerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 03.06.2003 Klage zum Landgericht München I u.a. mit folgendem Antrag erhoben:
I. Dem Beklagten wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Dritten gegenüber rufschädigende Äußerungen zu Lasten der Klägerin mit Aussagen wie "Fa. D. B. (Ges. mit beschränktem H.)" zu tätigen und/oder ein von der Klägerin lizenzierte Computerprogramm als durch einen Mitarbeiter "geklaut" zu bezeichnen.
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