OLG München - Beschluss vom 06.10.2003
29 W 2155/03
Normen:
GVG § 13 ; GVG § 17 ; GVG § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1060
NZA-RR 2004, 266
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen O 10606/03

Rechtsweg für eine Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverstößen zu Lasten des Arbeitgebers

OLG München, Beschluss vom 06.10.2003 - Aktenzeichen 29 W 2155/03

DRsp Nr. 2003/13532

Rechtsweg für eine Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverstößen zu Lasten des Arbeitgebers

»Für eine Unterlassungsklage wegen Wettbewerbsverstößen in Gestalt rufschädigender Äußerungen und Geschäftsehrverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers, die ein ehemaliger Angestellter am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses angeblich begangen hat, ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten, nicht zu den Zivilgerichten eröffnet, auch wenn der Deliktserfolg erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintreten sollte.«

Normenkette:

GVG § 13 ; GVG § 17 ; GVG § 17a ; ArbGG § 2 Abs. 1 ; ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ; UWG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 03.06.2003 Klage zum Landgericht München I u.a. mit folgendem Antrag erhoben:

I. Dem Beklagten wird bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Dritten gegenüber rufschädigende Äußerungen zu Lasten der Klägerin mit Aussagen wie "Fa. D. B. (Ges. mit beschränktem H.)" zu tätigen und/oder ein von der Klägerin lizenzierte Computerprogramm als durch einen Mitarbeiter "geklaut" zu bezeichnen.