Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18. August 2004 ist zulässig (§§ 17 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 GVG, 567, 569 ZPO).
Zwar ist der mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Beschluss vom Landgericht in Hanau durch den Einzelrichter entschieden worden, weshalb gemäß § 568 ZPO im Senat der Einzelrichter zuständig wäre. Doch hat dieser gemäß Beschluss vom 27. Oktober 2004 (Bl. 156 d.A.) den Rechtsstreit gemäß § 568 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zur Entscheidung an den Senat übertragen.
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