OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.11.2004
2 W 54/04
Normen:
GVG § 17a Abs. 3 S. 2 ; SGB V § 130 ; SGB V § 130a ; SGG § 51 ; VwGO § 40 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 436/04

Rechtsweg für Klage eines Apothekerverbandes gegen Sozialhilfeträger wegen Abrechnung für Lieferungen von auf Kosten des Sozialhilfeträgers verordneter Mittel

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.11.2004 - Aktenzeichen 2 W 54/04

DRsp Nr. 2005/449

Rechtsweg für Klage eines Apothekerverbandes gegen Sozialhilfeträger wegen Abrechnung für Lieferungen von auf Kosten des Sozialhilfeträgers verordneter Mittel

»Für eine Klage eines Apothekerverbandes gegen den Sozialhilfeträger wegen der Abrechnung für Lieferungen von auf Kosten des Sozialhilfeträgers verordneter Mittel ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.«

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 3 S. 2 ; SGB V § 130 ; SGB V § 130a ; SGG § 51 ; VwGO § 40 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 18. August 2004 ist zulässig (§§ 17 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 GVG, 567, 569 ZPO).

Zwar ist der mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Beschluss vom Landgericht in Hanau durch den Einzelrichter entschieden worden, weshalb gemäß § 568 ZPO im Senat der Einzelrichter zuständig wäre. Doch hat dieser gemäß Beschluss vom 27. Oktober 2004 (Bl. 156 d.A.) den Rechtsstreit gemäß § 568 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO zur Entscheidung an den Senat übertragen.