LAG Thüringen - Beschluss vom 22.12.2021
4 Ta 103/21
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c); ArbGG § 2 Abs. 3; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 738/21

Rechtsweg für Streitigkeiten nach beendetem ArbeitsverhältnisNachwirkungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) ArbGG

LAG Thüringen, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 4 Ta 103/21

DRsp Nr. 2022/2789

Rechtsweg für Streitigkeiten nach beendetem Arbeitsverhältnis Nachwirkungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c) ArbGG

1. Hat der Arbeitgeber nach beendetem Rechtsstreit sein gegenüber dem inzwischen ausgeschiedenen Arbeitnehmer ausgesprochenes Hausverbot erneut auf der Grundlage seines Hausrechts ausgesprochen und will der ehemalige Arbeitnehmer dagegen vorgehen, kann das Arbeitsgericht nur zuständig sein, wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit aus Nachwirkungen des ehemals bestandenen Arbeitsverhältnisses handelt. 2. Eine genaue Definition, was unter "Nachwirkungen" aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht zu finden. Aus der Systematik des § 2 ArbGG lässt sich aber ersehen, dass "Nachwirkungen" jedenfalls mehr als der bloße Zusammenhang mit dem ehemaligen Arbeitsverhältnis bedeutet. "Nachwirkungen" in diesem Sinne müssen einen intensiveren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben als einen Zusammenhang rechtlicher oder wirtschaftlicher Art.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Suhl vom 22.9.2021 - 6 Ca 738/21 - in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.11.2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c); ArbGG § 2 Abs. 3; BGB § 1004;

Gründe:

I.