LAG Köln - Beschluss vom 10.09.2008
2 Ta 153/08
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 5 Abs. 1 ; ArbGG § 78 Abs. 3 ; GVG § 17a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 10249/07

Rechtsweg; Organstellung; sin-non-Fall

LAG Köln, Beschluss vom 10.09.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 153/08

DRsp Nr. 2008/19873

Rechtsweg; Organstellung; sin-non-Fall

»Es handelt sich um einen sic-non-Fall, der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet, wenn ein Kläger nach Erlöschen seines Vorstandsamtes die Beschäftigung als Arbeitnehmer begehrt, weil ein Vertrag über die Arbeitsinhalte durch mündliche Vertragsannahme und Weiterbeschäftigung über das Erlöschen der Vorstandsfunktion hinaus zustande gekommen sei. Ob dies zutrifft ist in der Hauptsache und nicht im Zuständigkeitsverfahren zu klären. Rückständige Vergütung, die teilweise aus der Vorstandszeit herrührt, kann dann als Zusammenhangsklage ebenfalls vor den Arbeitsgerichten eingeklagt werden.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 3 ; ArbGG § 5 Abs. 1 ; ArbGG § 78 Abs. 3 ; GVG § 17a ;

Gründe:

I. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen Zahlungen geltend sowie einen Beschäftigungsanspruch (nach Betriebsübergang am 01.01.2008 insoweit nur gegenüber der Beklagten zu 2) als Chief Risk Officer.