LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 21.11.2022
8 SaGa 5/22
Normen:
GVG § 17a Abs. 2 S. 1; ZPO § 935;
Vorinstanzen:
ArbG Dessau-Roßlau, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 1/22

Rechtsweg vor die ArbeitsgerichtsbarkeitGeltung des Art. 33 Abs. 2 GG auch für EU-BürgerBeachtung des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Erstellung von AnforderungsprofilenFehlerhaftes AnforderungsprofilEffektiver Rechtsschutz durch Transparenz- und Dokumentationsgebot

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 21.11.2022 - Aktenzeichen 8 SaGa 5/22

DRsp Nr. 2023/585

Rechtsweg vor die Arbeitsgerichtsbarkeit Geltung des Art. 33 Abs. 2 GG auch für EU-Bürger Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Erstellung von Anforderungsprofilen Fehlerhaftes Anforderungsprofil Effektiver Rechtsschutz durch Transparenz- und Dokumentationsgebot

1. Verweist ein Zivilgericht in einem Eilverfahren die Sache an das Arbeitsgericht, ist der Rechtsweg vor die Gerichte für Arbeitssachen eröffnet. An diese Entscheidung ist das Arbeitsgericht gebunden. 2. Wenngleich eine Beschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG auf Deutsche besteht, gebietet Art. 45 AEUV eine entsprechende Erstreckung der Vorschrift auf EU-Bürger, soweit die Bestimmung zur Anwendung kommt. 3. Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen. Damit sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden. 4. Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens insgesamt, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen. Dieser Mangel kann auch nachträglich nicht geheilt werden.