LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.12.2012
19 Ta 380/12
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3651/12

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Director einer Limited Company nach englischem Recht

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.12.2012 - Aktenzeichen 19 Ta 380/12

DRsp Nr. 2013/5911

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Director einer Limited Company nach englischem Recht

Mit der Abberufung als Organ endet die Fiktion des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Durch den Vertrag über die Anstellung zum Zweck der Tätigkeit als Organ wird regelmäßig ein freies Dienstverhältnis begründet, im Einzelfall kann es sich aber auch um ein Arbeitsverhältnis handeln. Ob das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, richtet sich nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien. Haben die Parteien ausdrücklich einen Arbeitsvertrag geschlossen, ist der Vertrag als solcher einzuordnen. Nach Abberufung aus der Organschaft können vor den Gerichten für Arbeitssachen Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend gemacht werden. Das gilt auch für Ansprüche, die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf der arbeitsvertraglichen Basis entstanden sind.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. August 2012 - 12 Ca 3651/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Wege einer Stufenklage um einen Bonus für das Geschäftsjahr 2011.