LAG Köln - Beschluss vom 12.01.2015
7 Ta 227/14
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 10555/13

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche aus einem Berufsausbildungsverhältnis

LAG Köln, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 7 Ta 227/14

DRsp Nr. 2015/14935

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für Ansprüche aus einem Berufsausbildungsverhältnis

Zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt i.S. von §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG sind neben Auszubildenden insbesondere auch Umschüler und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Lehrgängen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.04.2014 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 16.06.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a;

Gründe

Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für die vorliegende Schadensersatzklage der Klägerin zu Recht bejaht.

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Zuständigkeitsbeschluss vom 30.04.2014 ist zulässig. Insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

2. Inhaltlich ist sie aber unbegründet. Die Einwände aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 03.06.2014 hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen schon in seinem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 16.06.2014 beantwortet.