LAG Hamm - Beschluss vom 28.12.2012
2 Ta 163/12
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 88/12

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Kündigungsschutzklage des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH bei Berufung auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 28.12.2012 - Aktenzeichen 2 Ta 163/12

DRsp Nr. 2013/2470

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Kündigungsschutzklage des abberufenen Geschäftsführers einer GmbH bei Berufung auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses

1. Der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten steht § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht entgegen, wenn der abberufene Geschäftsführer einer GmbH eine Kündigungsschutzklage erhebt und geltend macht, dass nach der Abberufung ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. In diesem Fall reicht für die Annahme der Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten die Rechtsansicht, dass es sich bei dem gekündigten Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt.2. Durch die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH allein verändert sich die Rechtsnatur des Anstellungsvertrages nicht. Dementsprechend muss der abberufene Geschäftsführer bei gleichzeitig erhobener Zahlungsklage jedenfalls schlüssig darlegen, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt.