LAG München - Beschluss vom 02.08.1999
5 Ta 184/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a §§ 3 5 Abs. 1 Satz 1 § 48 Abs. 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 449
FA 2000, 28
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 03.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 252/99

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten: Zwangsarbeiterklagen

LAG München, Beschluss vom 02.08.1999 - Aktenzeichen 5 Ta 184/99

DRsp Nr. 2002/14950

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten: Zwangsarbeiterklagen

1. Die Rechtswegzuständigkeit richtet sich auch bei Zwangsarbeiterklagen nach dem Streitgegenstand. 2. Beansprucht der Kläger für die von ihm behauptete Zwangsarbeit von dem Empfänger der Arbeitsleistung den Arbeitslohn bzw. Monatslohn aufgrund eines Arbeitsverhältnisses, so ist Streitgegenstand der prozessuale Anspruch auf die einem Arbeitnehmer für die Zwangsarbeit geschuldete Vergütung. 3. Dieser prozessuale Anspruch umfasst - abgesehen von einer etwaigen Anspruchskonkurrenz - den materiellrechtlichen Erfüllungsanspruch auf die ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Zwangsarbeit geschuldete Vergütung (arbeitsrechtlicher Vergütungsanspruch). 4. Für die Entscheidung über den arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch sind die Arbeitsgerichte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständig. a) Zwischen dem Zwangsarbeiter und dem Empfänger der Arbeitsleistung hat zwar kein Arbeitsverhältnis im materiellrechtlichen Sinne bestanden. b) Ein arbeitsrechtlicher Vergütungsanspruch könnte sich aber trotzdem aus dem Grundsatz Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB in Verbindung mit dem Bekenntnis zu den Menschenrechten gemäß Art 1 Abs. 2 GG ergeben.