LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2008
6 Ta 95/08
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 48 ; ArbGG § 78 ; ZPO § 574 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2008/07

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für arbeitnehmerähnliche Personen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 6 Ta 95/08

DRsp Nr. 2008/18544

Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für arbeitnehmerähnliche Personen

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 Satz 3 ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ; ArbGG § 5 Abs. 1 Satz 2 ; ArbGG § 48 ; ArbGG § 78 ; ZPO § 574 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Restvergütungsansprüche und vorab um die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger war bei der Beklagten GmbH gemäß Arbeitsvertrag vom 31.12.2004 seit dem 01.01.2005 beschäftigt. Er verdiente ca. EUR 2.400,00 netto monatlich bei einem Stundenlohn von EUR 15,50 und einer Leistungszulage von EUR 1,50 pro Montagestunde bei einer Grundarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche.

Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.07.2005. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger auf seinen Antrag Überbrückungsgeld. Mit notariellem Vertrag vom 29.09.2005 schlossen der Kläger, ein weiterer ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten sowie der Geschäftsführer der Beklagten einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 1

Herr Kurt H, Herr A. sowie Herr Volker H gründen hiermit eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung

"I GbR".

Sie hat ihren Sitz in M