I.
Die Antragstellerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie rechnet für Zahnärzte bestimmte Zahlungen der Versicherer mit den Zahnärzten ab.
Die Antragsgegnerin bietet zusammen mit gesetzlichen Krankenversicherungen, Berufsverbänden der Ärzte, Krankenhäusern und einzelnen Ärzten auf vertraglicher Grundlage eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung gemäß den §§ 140a ff. SGB V) an. Sie koordiniert die beteiligten Leistungserbringer und führt die Abrechnung durch. Eine von ihr mit der AOK B. und dem Landesverband B. im Berufsverband der Frauenärzte e. V. geschlossene Rahmenvereinbarung (vgl. Anlage K 5) enthält folgende Regelungen:
§ 4 Leistungsumfang
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