OLG München - Beschluss vom 03.04.2008
29 W 1081/08
Normen:
SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 ; SGB V § 140a ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2008, 386
Vorinstanzen:
LG München I, vom 07.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 HKO 3048/08

Rechtsweg zu den Sozialgerichten: Vergütungspauschale für die Überweisung von Patienten in einem Rahmenvertrag zur integrierten Versorgung

OLG München, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 29 W 1081/08

DRsp Nr. 2008/10708

Rechtsweg zu den Sozialgerichten: Vergütungspauschale für die Überweisung von Patienten in einem Rahmenvertrag zur integrierten Versorgung

»Zum Rechtsweg zu den Sozialgerichten für einen auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsantrag gegen die Vereinbarung einer Vergütungspauschale für die Überweisung von Patienten in einem Rahmenvertrag zur integrierten Versorgung gem. §§ 140a ff. SGB V«

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 2 Satz 1 ; SGB V § 140a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie rechnet für Zahnärzte bestimmte Zahlungen der Versicherer mit den Zahnärzten ab.

Die Antragsgegnerin bietet zusammen mit gesetzlichen Krankenversicherungen, Berufsverbänden der Ärzte, Krankenhäusern und einzelnen Ärzten auf vertraglicher Grundlage eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende Versorgung der Versicherten oder eine interdisziplinär-fachübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung gemäß den §§ 140a ff. SGB V) an. Sie koordiniert die beteiligten Leistungserbringer und führt die Abrechnung durch. Eine von ihr mit der AOK B. und dem Landesverband B. im Berufsverband der Frauenärzte e. V. geschlossene Rahmenvereinbarung (vgl. Anlage K 5) enthält folgende Regelungen:

§ 4 Leistungsumfang

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