LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.11.2021
2 Ta 137/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ArbGG § 78 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 574/21

Rechtsweg zum Arbeitsgericht bei Zahlungsklage eines Beamten auf Lebenszeit aus BundeseisenbahnvermögenBürgerlich-rechtliche Streitigkeit bei Ansprüchen eines Beamten aus Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2021 - Aktenzeichen 2 Ta 137/21

DRsp Nr. 2022/2611

Rechtsweg zum Arbeitsgericht bei Zahlungsklage eines Beamten auf Lebenszeit aus Bundeseisenbahnvermögen Bürgerlich-rechtliche Streitigkeit bei Ansprüchen eines Beamten aus Arbeitsvertrag

Macht ein Beamter des Bundeseisenbahnvermögens mit seiner Klage Ansprüche aus einem mit der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG, angeblich abgeschlossenen AT-Arbeitsvertrag geltend, dessen Zustandekommen er aus den zur Klagebegründung vorgetragenen Gesprächen bzw. Zusagen herleitet, ist hierfür der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 30. Juni 2021 - 8 Ca 574/21 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ArbGG § 78 S. 1;

Gründe

1. 2. 3. 4.