LSG Thüringen - Beschluss vom 03.09.2018
L 1 SV 1047/18 B ER
Normen:
GVG § 17a Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 1935/18 ER

Rechtswegbeschwerde

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen L 1 SV 1047/18 B ER

DRsp Nr. 2018/12653

Rechtswegbeschwerde

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 24. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I.

Mit am 5. Juli 2018 beim Sozialgericht Gotha eingegangenem Antrag begehrte der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, die laufende Vollstreckung wegen Einkommenssteuerrückständen einzustellen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 hat das Sozialgericht Gotha den Teil des Rechtsstreits abgetrennt, soweit sich der Antragsteller gegen eine Vollstreckungsankündigung der Stadtkasse E. wegen rückständiger Forderungen des Mitteldeutschen Rundfunks wendet. Hinsichtlich des begehrten Rechtsschutzes gegen die Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts E. wegen einer Einkommenssteuerforderung wies das Sozialgericht Gotha mit Verfügung vom 10. Juli 2018 darauf hin, dass nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet sei.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat das Sozialgericht Gotha den Rechtsstreit an das Finanzgericht Gotha verwiesen. Es handele sich bei der Einkommenssteuerforderung um eine Streitigkeit im Sinne des § 33 Abs. Nr. 1, Abs. 2 FGO.