»1. Zweifel an der Parteifähigkeit und der Rechtsfähigkeit der durch den erstinstanzlichen Beschluss beschwerten Beschwerdeführerin (hier GmbH i. G., wohl Einmann-Gründungsgesellschaft, deren Eintragung offenbar über einen langen Zeitraum nicht erfolgt war) führen weder zur Zurückweisung der Rechtswegbeschwerde noch zur Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nach §§ 78ArbGG, 572 Abs. 3ZPO. Vielmehr sind sowohl die Parteifähigkeit als auch - im Hinblick auf die Arbeitgeberstellung - die Rechtsfähigkeit der beklagten Beschwerdeführerin im Rahmen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens zu unterstellen.2. Ist der Nichtabhilfebeschluss nicht von der Kammer, sondern vom Vorsitzenden allein erlassen worden, ist trotz dieses Verfahrensfehlers durch das Beschwerdegericht in der Sache zu entscheiden. Eine Zurückverweisung nach §§ 78ArbGG, 572 Abs. 3ZPO erfolgt nicht (ebenso LAG Hessen 15.2. 2008 - 8 Ta 259/07 - juris, anders LAG Rheinland-Pfalz, 25.1. 2007 - 11 Ta 10/07 - juris; LAG Baden-Württemberg, 7.8.2002 - 15 Ta 2/02 - juris; LAG Schleswig-Holstein - 2 Ta 160/05 - NZA 2005, 1079).«
Normenkette:
GVG § 17a Abs. 4 ; ZPO § 572 Abs. 3 ;
Gründe:
I.
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