LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2013
L 20 SO 163/13 B
Normen:
GVG § 17a; SGB XII § 75; GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 123/12

RechtswegentscheidungÜberprüfung im BeschwerderechtszugZulässigkeit der Zahlungsklage einer Sporkasse gegen eine Sozialhilfeträger

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen L 20 SO 163/13 B

DRsp Nr. 2014/491

RechtswegentscheidungÜberprüfung im BeschwerderechtszugZulässigkeit der Zahlungsklage einer Sporkasse gegen eine Sozialhilfeträger

1. Zu den nach § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (u.a.) in "Angelegenheiten der Sozialhilfe" zählen auch solche über darauf bezogene Ansprüche gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten. 2. Auf die Rechtswegbeschwerde hin ist dann der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit als eröffnet zu bestätigen. 3. Einem Sekundäranspruch auf Kostenerstattung für bereits erbrachte Leistungen steht kein Abtretungsverbot nach § 17 Abs. 1 SGB XII entgegen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.02.2013 aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Die weitere Beschwerde wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GVG § 17a; SGB XII § 75; GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 6a;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 40.000,00 EUR.