LAG Nürnberg - Beschluss vom 27.08.1999
6 Ta 161/99
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a ;
Fundstellen:
LAGE § 17a GVG Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 7441/98

Rechtswegzuständigkeit: arbeitsrechtliche und nicht arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage

LAG Nürnberg, Beschluss vom 27.08.1999 - Aktenzeichen 6 Ta 161/99

DRsp Nr. 2002/15171

Rechtswegzuständigkeit: arbeitsrechtliche und nicht arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage

»Wird ein Anspruch sowohl auf ein früheres Arbeitsverhältnis als auch auf eine nicht arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; GVG § 17a ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Zahlung einer Abfindung, im Beschwerdeverfahren um den zutreffenden Rechtsweg.

Der Kläger war bis zum 30.09.1996 Arbeitnehmer der G GmbH. Die G wurde mit der Beklagten im Jahre 1997 verschmolzen.