LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.04.2018
5 Ta 28/18
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b); ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2122/17

Rechtswegzuständigkeit der Klage eines Geschäftsführers gegen die Gesellschaft auf Vergütung aus einem zusätzlichen Arbeitsverhältnis

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.04.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 28/18

DRsp Nr. 2019/11781

Rechtswegzuständigkeit der Klage eines Geschäftsführers gegen die Gesellschaft auf Vergütung aus einem zusätzlichen Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Dies trifft auch auf Mitglieder eines Vertretungsorgans juristischer Personen zu, wenn sie darlegen und beweisen können, dass ihre Ansprüche aus einem zusätzlichen Arbeitsverhältnis mit der juristischen Person resultieren. Nach Niederlegung der Organschaft steht dann der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten offen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30.01.2018, Az. 6 Ca 2122/17, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag zu 1) wird abgetrennt.

Für den Antrag zu 1) wird der Rechtsweg der Gerichte für Arbeitssachen für zulässig erklärt.

Im Übrigen verbleibt es im Hinblick auf den Antrag zu 2) bei der Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Lübeck.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a)-b); ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2.