LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 27.11.2012
3 Ta 24/12
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1; BBiG § 26;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 173/12

Rechtswegzuständigkeit; Hospitationsvertrag

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 24/12

DRsp Nr. 2012/23356

Rechtswegzuständigkeit; Hospitationsvertrag

Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen bzw. aus Vertragsverhältnissen im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz unterliegen auf Grund der dort in Bezug genommenen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes und der damit gegebenen Nähe zum Berufsausbildungsverhältnis regelmäßig der Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen. Für Rechtsstreitigkeiten über bzw. aus einem privatrechtlich vereinbarten sogenannten "Hospitationsvertrag" mit dem Umfang einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden, der nach dem Willen der Vertragsparteien zur Vorbereitung eines später abzuschließenden Arbeitsvertrages ganz oder überwiegend der Erlangung deutscher Sprachkenntnisse sowie daneben der Vermittlung von berufsvorbereitenden Kenntnissen und Fähigkeiten dienen soll, ist die Rechtswegzuständigkeit zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Arbeitsgericht Neubrandenburg vom 12.07.2012 abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1; BBiG § 26;

Gründe: