LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 06.05.2014
17 Ta 601/14
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1 S. 1; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 4827/12

Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei unvollständigen Angaben der Partei im Verfahren zur Überprüfung der Ratenzahlung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen 17 Ta 601/14

DRsp Nr. 2014/12900

Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei unvollständigen Angaben der Partei im Verfahren zur Überprüfung der Ratenzahlung

Weist die Partei im Überprüfungsverfahren nach § 120 a ZPO wirtschaftliche Belastungen nicht oder nicht ausreichend nach, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO; die Belastungen können vielmehr bei der Überprüfung der Prozesskostenhilfe außer Ansatz bleiben.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.01.2014 - 39 Ca 4827/12 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1 S. 1; ZPO § 120a Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und nach § 569 Abs. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.