LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.12.2010
9 Ta 245/10
Normen:
ZPO § 148;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 25.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2921/09

Rechtswidrige Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit bei Wiedereinstellungsantrag gegenüber früherer Arbeitgeberin und Kündigungsschutzklage gegen Betriebserwerberin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.12.2010 - Aktenzeichen 9 Ta 245/10

DRsp Nr. 2011/6553

Rechtswidrige Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit bei Wiedereinstellungsantrag gegenüber früherer Arbeitgeberin und Kündigungsschutzklage gegen Betriebserwerberin

Macht der Arbeitnehmer im Ausgangsverfahren gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin einen Wiedereinstellungsanspruch geltend, ist ein anderweitiges Verfahren, in dem er die Unwirksamkeit einer vom Insolvenzverwalter der neuen Arbeitgeberin ausgesprochenen Kündigung geltendmacht, für die Ausgangsverfahren nicht vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls ein eventueller Anspruch des Arbeitnehmers auf Annahme des Angebots an die früherer Arbeitgeberin, ihn wieder einzustellen, rechtlich nicht daran scheitert, dass dem Arbeitnehmer möglicherweise zugleich ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung gegenüber der Betriebserwerberin zusteht.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25.10.2010 aufgehoben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 148;

Gründe: