LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.10.2010
6 Ta 380/10
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 118 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 02.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 120/10

Rechtswidrige Versagung der Prozesskostenhilfe bei Zurückweisung des unvollständigen Antrags ohne Nachfristsetzung und gleichzeitiger Feststellung der Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 380/10

DRsp Nr. 2011/1550

Rechtswidrige Versagung der Prozesskostenhilfe bei Zurückweisung des unvollständigen Antrags ohne Nachfristsetzung und gleichzeitiger Feststellung der Beendigung des Verfahrens durch gerichtlichen Vergleich

Prozesskostenhilfe kann nicht mehr bewilligt werden, wenn das Verfahrens abgeschlossen ist. In Ausnahme von diesem Grundsatz ist eine Rückwirkung der PKH-Bewilligung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs auch noch nach dem Abschluss der Instanz zuzulassen. Dies setzt voraus, dass über den Antrag vor Beendigung der Instanz positiv hätte entschieden werden können, also die sog. Bewilligungsreife vorlag. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen erst nach dem Abschluss des Verfahrens vorlegt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht vor Abschluss der Instanz gem. § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO eine Frist zur Vorlage der Erklärung oder von Belegen setzt oder eine Veranlassung der Fristsetzung gehabt hätte.