LAG Hamm - Urteil vom 09.01.2014
15 Sa 1442/13
Normen:
ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 724/13

Rechtswidrige vorsätzliche VerletzungshandlungUnverschuldete PutativnotwehrBeweislast für Notwehrlage

LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1442/13

DRsp Nr. 2014/4869

Rechtswidrige vorsätzliche Verletzungshandlung Unverschuldete Putativnotwehr Beweislast für Notwehrlage

Ein Schmerzensgeldanspruch eines Arbeitnehmers kann entweder an einer durch Notwehr gerechtfertigten Handlung des Verursachers oder an dessen unverschuldeter Putativnotwehr scheitern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17.09.2013 - 2 Ca 724/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Streit der Parteien geht um einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers.

Der Kläger war Arbeitnehmer der T GmbH in P, der Beklagte dort im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig, als am 21.06.2011 gegen 19:00 Uhr der Kläger den Beklagten aufforderte, seinen Arbeitsplatz unverzüglich aufzusuchen. Weisungsbefugnis hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht.

Die verbal geführte Auseinandersetzung, die an diesem Abend zwischen den Parteien stattfand, ist inhaltlich streitig. Unstreitig bewegte sich der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Beklagten zu. Streitig ist wiederum, welche Partei zuerst körperliche Gewalt anwandte. Im Rahmen der Auseinandersetzung schlug der Beklagte den Kläger mit der Faust ins Gesicht. Der Kläger begab sich daraufhin zu dem Schichtführer L und schilderte diesem im Beisein des Beklagten den Vorfall.