Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 17.09.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streit der Parteien geht um einen Schmerzensgeldanspruch des Klägers.
Der Kläger war Arbeitnehmer der T GmbH in P, der Beklagte dort im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses tätig, als am 21.06.2011 gegen 19:00 Uhr der Kläger den Beklagten aufforderte, seinen Arbeitsplatz unverzüglich aufzusuchen. Weisungsbefugnis hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht.
Die verbal geführte Auseinandersetzung, die an diesem Abend zwischen den Parteien stattfand, ist inhaltlich streitig. Unstreitig bewegte sich der Kläger zu einem bestimmten Zeitpunkt auf den Beklagten zu. Streitig ist wiederum, welche Partei zuerst körperliche Gewalt anwandte. Im Rahmen der Auseinandersetzung schlug der Beklagte den Kläger mit der Faust ins Gesicht. Der Kläger begab sich daraufhin zu dem Schichtführer L und schilderte diesem im Beisein des Beklagten den Vorfall.
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