I. Die Klägerin hat mit der am 29. August 2003 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klageschrift Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage beantragt.
Im Hauptsacheverfahren haben ein Gütetermin am 7. Oktober 2003 und ein Kammertermin am 8. August 2007 stattgefunden. In dem Kammertermin am 8. August 2007 haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wobei sich die Beklagte einen Widerruf des Vergleichs bis zum 17. August 2007 vorbehielt. Sie hat den Vergleich nicht widerrufen.
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