LAG Köln - Beschluss vom 30.01.2008
9 Ta 24/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3, 4 § 329 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 430
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2455/07

Rechtswidrige Zurückweisung des Gesuchs um Prozesskostenhilfe bei verspätetem Hinweis des Gerichts auf behebbaren Mangel - förmliche Zustellung einer fristgebundenen Auflage

LAG Köln, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 24/08

DRsp Nr. 2008/14456

Rechtswidrige Zurückweisung des Gesuchs um Prozesskostenhilfe bei verspätetem Hinweis des Gerichts auf behebbaren Mangel - förmliche Zustellung einer fristgebundenen Auflage

»1. Erinnert der Antragsteller das Gericht daran, über sein PKH-Gesuch zu entscheiden, so entspricht es nicht dem Gebot der prozessualen Fairness, eine sofortige Entscheidung ohne Angaben von Gründen zu verweigern und sodann erst nach Instanzende auf einen nicht mehr behebbaren Mangel des Gesuchs hinzuweisen, der zur Zurückweisung des Gesuchs führen muss.2. Eine Aufforderung, die formgerechnete Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2, 3 ZPO) binnen einer bestimmten Frist einzureichen, ist förmlich zuzustellen.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3, 4 § 329 Abs. 2 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat mit der am 29. August 2003 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klageschrift Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage beantragt.

Im Hauptsacheverfahren haben ein Gütetermin am 7. Oktober 2003 und ein Kammertermin am 8. August 2007 stattgefunden. In dem Kammertermin am 8. August 2007 haben die Parteien einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, wobei sich die Beklagte einen Widerruf des Vergleichs bis zum 17. August 2007 vorbehielt. Sie hat den Vergleich nicht widerrufen.