LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2009
4 Ta 654/09
Normen:
ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 2 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 3; ZPO § 218;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 39/09

Rechtswidriger Ordnungsgeldbeschluss wegen Nichterscheinens der Partei bei fehlendem Nachweis der Ladung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 4 Ta 654/09

DRsp Nr. 2010/1587

Rechtswidriger Ordnungsgeldbeschluss wegen Nichterscheinens der Partei bei fehlendem Nachweis der Ladung

Ein Ordnungsgeld gegen eine trotz der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens nicht erschienene Partei kann nur festgesetzt werden, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Partei den Anforderungen von § 141 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 ZPO entsprechend persönlich geladen wurde.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 20. August 2009 - 2 Ca 39/09 - aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Normenkette:

ArbGG § 51 Abs. 1 S. 2; ZPO § 141 Abs. 2 S. 1; ZPO § 141 Abs. 3 S. 3; ZPO § 218;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50 €.