Rechtswidrigkeit der Heraufsetzung der Mindestmengenregelung für Perinatalzentren in der gesetzlichen Krankenversicherung
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2011 - Aktenzeichen L 7 KA 77/10 KL
DRsp Nr. 2012/9760
Rechtswidrigkeit der Heraufsetzung der Mindestmengenregelung für Perinatalzentren in der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Die Heraufsetzung der Mindestmenge für die stationäre Versorgung Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm von 14 auf 30 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 ist rechtswidrig. Die Mindestmengenvereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Beschluss vom 17. Juni 2010) ist insoweit nichtig.2. Der bloße Trend einer Risikoreduktion ist nicht geeignet, die besondere Abhängigkeit der Leistungsqualität von der Leistungsmenge im Sinne von § 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2SGB V zu belegen.
1. Die Heraufsetzung der Mindestmenge für die stationäre Versorgung Frühgeborener mit Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm von 14 auf 30 mit Wirkung vom 1.1.2011 ist rechtswidrig. Die Mindestmengenvereinbarung des Gemeinsamen Bundesausschusses (Beschluss vom 17.6.2010) ist insoweit nichtig.2. Der bloße Trend einer Risikoreduktion ist nicht geeignet, die besondere Abhängigkeit der Leistungsqualität von der Leistungsmenge im Sinne von § 137 Abs. 3 S. 1 Nr. 2SGB V zu belegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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